Nach Angaben seines Anwalts hatte er einen Handelsvertretervertrag mit Decotec., Der Bf. kündigte seinen Handelsvertretervertrag fristlos, weil die Unternehmerin, eine Bausparkasse, seine Zustimmung zu einer Änderung des Provisionssystems verlangte. Der Bf. befürchtete deshalb Einkommenseinbußen., Darin übertrug die Kl. dem Bekl. unter Bezugnahme auf den Handelsvertretervertrag vom 1. 7. 1963 zusätzl. die Aufgabe, die in seiner Verkaufsbusgemeinschaft tätigen Vertreter zu schulen und zu überwachen., Dieser Rechtspr. folgt der 2. Senat des BAG im vorstehenden Urt. (ebenso schon Cass. soc. Rev. crit. dr. int. priv. 1983, 661 f. mit Anm. Gaudemet-Tallon für einen Handelsvertretervertrag)., Unter dem 1. 4. 1969 schlossen die Parteien einen schriftl. Handelsvertretervertrag, wonach dem Bekl. die Alleinvertretung für Stadt und Landkreis München sowie zwei weitere oberbayer., Als im April 1974 ein neuer Handelsvertretervertrag zustandekam, war ein Versorgungsbesitzstand, dessen Erhaltung Schutz verdient hätte, nicht mehr vorhanden.