Beispiele
  • Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Vorabentscheidungsverfahren festgehalten., Weil sich Großbritannien einer einvernehmlichen Regelung verweigerte, wurde die Frage offengelassen, welche die letzte Instanz bei Vorabentscheidungsverfahren sein soll., Der Rechtsprechungsdialog, den Art. 177 EWGV verwirklichen soll, ist mithin um die in Vorabentscheidungsverfahren diskutierten Rechtsfragen verkürzt., Weil es eine Konsequenz eines nicht primär partei- und rechtsschutzbezogenen Leitbilds darstellt, kann das Vorabentscheidungsverfahren nicht ohne Bruch in das nationale Verfahren eingefügt werden., Das OLG Köln geht demgegenüber von der These aus, eine Beschwer könne nicht vorliegen, weil das Vorabentscheidungsverfahren in jeglicher Hinsicht als Verwirklichung des Justizanspruchs der Parteien anzusehen ist., Als Kooperationsverfahren "von Richter zu Richter" soll das Vorabentscheidungsverfahren die nationalen Gerichte bei der Auslegung des Europarechts unterstützen., Die Darstellung - bei aller Kürze - ist erstaunlich umfassend. So ist im Rahmen der vorlageberechtigten Gerichte im Vorabentscheidungsverfahren (S. 100ff.) auch die Vorlageberechtigung von Berufsgerichten und privaten Schiedsgerichten erörtert., So ergibt sich aus der im Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH von der Bundesreg. erteilten Auskunft (im Rahmen des Sitzungsberichts zur Veröffentlichung in der Amtl., Darüber hinaus bindet das Vorabentscheidungsurt., wenn nicht das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 177 EWG-Vertrag seinen Sinn verlieren soll, auch alle anderen Gerichte, die in derselben Sache zu entscheiden haben (vgl. Krück in:, Dies lenkt die Aufmerksamkeit auf die Frage des grundsätzl. Verhältnisses von Vorabentscheidung zur Hauptsacheentscheidung Das Vorabentscheidungsverfahren über die (bejahte) Rechtswegzulässigkeit gem. § 17a Abs. 3 und Abs. 4 GVG n.