War es in den 98er Fällen vor allem der Rechtsgrund der Verfristung, redet der Gerichtshof uns nunmehr ein, daß schlicht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe, weil Herbert Goliasch mit Ablauf der letzten Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sei., Nach schriftsätzlichem Hinweis der Gegenseite auf die Verfristung des Antrags hat der Ast. diesen sodann zurückgenommen und die Ansicht vertreten, die Kosten des Verfahrens seien den Ag. aufzuerlegen., Hier hat sich der Bekl. weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Klageerwiederung auf das Vorliegen einer Verfristung nach § 20 WPflG berufen., Der Kl. steht mangels Verfristung ihres Rückübertragungsantrages ein Anspruch nach dem Vermögensgesetz nicht zu; die Klage war daher abzuweisen (§ 113 V 1 VwGO)., Wegen dieser Verfristung der Kündigungsgründe kann deshalb auch nicht die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Künd. ersetzt werden.