Demzufolge ist Wohnungseigentum ein eigenständiger Rechtsbegriff und setzt sich aus Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum und einem Mitgliedschaftsrecht in der Eigentümergemeinschaft zusammen., Auf diese Weise sollte den Mitgliedern ein Wertrecht am Vereinsvermögen eingeräumt werden, das Mitgliedschaftsrecht veräußerlich gestaltet oder ausscheidenden Mitgliedern Abfindungsansprüche zugebilligt werden (58)., Es würde diesem Prinzip widersprechen, die Treupflicht zu verselbständigen und sie unabhängig von dem Mitgliedschaftsrecht und den aus ihr folgenden, von ihr eingeschränkten Verwaltungsrechten auf Dritte zu übertragen., Daneben wird das Mitgliedschaftsrecht allgemein (vgl. Hachenburg/Mertens, GmbHG, 7. Aufl., § 43 Rdnr.