"Jugendstrafe ist in erster Linie Erziehungsstrafe", heißt es in einer Richtlinie zum Jugendgerichtsgesetz., Der Hintergrund: Nach dem auch für Heranwachsende grundsätzlich anzuwendende Jugendgerichtsgesetz gilt nicht - wie bei Erwachsenen - das so genannte Tatortprinzip, sondern das Wohnsitzprinzip., Das Jugendgerichtsgesetz sehe insofern die Zuständigkeit des Jugendgerichts vor., Der Senatsvorsitzende Albrecht Henning begründete diese Entscheidung mit dem Alter der Angeklagten Frank M. und Christian R., bei denen nach dem Jugendgerichtsgesetz der Erziehungsgedanke im Vordergrund stünde., Das gilt auch für die Eltern des Opfers, denen nach dem Jugendgerichtsgesetz sogar der Auftritt als Nebenkläger versagt bleibt., Nach dem Jugendgerichtsgesetz sei eine Berufung unterhalb einer Jugendstrafe, die in diesem Verfahren jedoch nicht verhängt werden könne, nicht zulässig., Laut Jugendgerichtsgesetz kümmern sie sich vor Prozessbeginn um die "Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten", um dem Gericht bei der Urteilsfindung zu helfen., Richter Krüger wies allerdings im Gespräch mit der Süddeutschen Zeitung auf die sehr allgemein gehaltene Bestimmung im Jugendgerichtsgesetz hin: "Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt sein.", Karlsruhe erinnerte in dem 46-seitigen Urteil daran, dass die umstrittene Bestimmung aus dem November 1943 stamme und im Jahr 1953 ohne weitere Diskussion in das Jugendgerichtsgesetz übernommen worden sei., Und schon gar nicht passen sie in das an sich sehr fortschrittliche Jugendgerichtsgesetz.