In der zweiten Instanz trug der Mieter vor, er habe die Miete um 25 Prozent gemindert und im Übrigen mache er bis zu 100 Prozent von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch., Das Zurückbehaltungsrecht soll jedoch nicht dazu dienen, Zahlungsschwächen des Mieters auszugleichen., Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Mangels der Mietsache ist mit § 273 BGB nicht zu vereinbaren., Dem Banker wurde sein "Zurückbehaltungsrecht der Arbeitsleistung" zugestanden., Das OLG Frankfurt/M. hat durch einen Rechtsentscheid vom 29.07.1999 (20 ReMiet - 1/1996 -) entschieden, dass ein derartiges Zurückbehaltungsrecht eines Mieters nicht gegeben ist., Dies gilt auch dann, wenn der Mieter von seinem Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht (Paragraf 556b Absatz 2 BGB)., Er kann aber auch einen Teil der Vorauszahlungen zurückbehalten, das heißt, von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen (Bayerisches Oberstes Landesgericht in einem für alle Gerichte verbindlichen Rechtsentscheid vom 5. Oktober 1995)., Ein Arbeitnehmer kann seine Tätigkeit bei Ausbleiben der Lohnzahlungen auch sofort einstellen, nachdem er zumindest einmal dem Arbeitgeber vergeblich eine Frist zur Gehaltsnachzahlung gesetzt hat - man spricht dann vom Zurückbehaltungsrecht., Aus 320 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt sich das Zurückbehaltungsrecht., Die Arbeiter berufen sich auf ihr Zurückbehaltungsrecht: Solange der Arbeitgeber nicht zahlt, brauchen sie keine Leistungen zu erbringen.