das Gericht entscheidet im Urteil , welche Partei die Kosten zu tragen hat , während der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle durch den Kostenfestsetzungsbeschluß die Höhe der Kosten festsetzt ., 2. Entscheidet das Gericht im schriftlichen Verfahren, sind Eingänge bis zum Erlaß der Entscheidung, d. h. bis der Urkundsbeamte die Ausfertigung zur Zustellung hinausgibt, zu berücksichtigen., Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des OLGhatte die Erteilung der Vollstreckungsklausel für einen vor dem Senat geschlossenen Prozeßvergleich abgelehnt, weil dieser vom Bekl. angefochten worden war., (3) § 211 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle eines Gerichtswachtmeisters oder der Post der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle oder ein von ihm beauftragter Beamter oder Angestellter des Gerichts treten kann.