Textbeispiele
  • Ich möchte meine Vermögensrechte schützen.
    أرغب في حماية حقوقي المالية.
  • Die Gesetze schützen die Vermögensrechte der Einzelpersonen.
    تحمي القوانين حقوق الملكية المالية للأفراد.
  • Die Verteilung der Vermögensrechte ist in diesem Fall ungerecht.
    توزيع حقوق الملكية المالية في هذه الحالة غير عادل.
  • Vermögensrechte sind ein wichtiger Bestandteil der persönlichen Rechte.
    حقوق الملكية المالية هي جزء مهم من الحقوق الشخصية.
  • Er hat das Recht, seine Vermögensrechte einzufordern.
    لديه الحق في المطالبة بحقوقه المالية.
Beispiele
  • Die gesamten bei ihm liegenden Vermögensrechte der Holdinggesellschaft Jacobs AG hat er auf die gemeinnützige Jacobs-Stiftung übertragen, insgesamt rund 1,4 Milliarden Franken., - um die Vermögensrechte an zwölf Stiftungen, darunter an der reich ausgestatteten Heckmann-Wentzel-Stiftung., Nach dessen Ausscheiden begnügt sich jedoch die Generalstaatsanwaltschaft mit dem Ausspruch der Rehabilitierung, ohne etwas über die Wiederherstellung der Vermögensrechte zu sagen., Zwar hatte die Revolution 1979 die meisten Gesetze über Handel, Auslandsinvestitionen oder Vermögensrechte nicht abgeschafft, doch teilweise ignoriert oder durch neue Bestimmungen ihren revolutionären Zielen entsprechend verändert., Dies betreffe auch Vermögensrechte., 108 des damaligen tschechoslowakischen Präsidenten Eduard Benes über die ersatzlose Enteignung und den Verlust der Vermögensrechte aufzuheben., Der Gesellschaftsrechtssenat des BGH geht davon aus, daß die aus den (geteilten) Beteiligungen abzuleitenden übertragbaren Vermögensrechte Gesamthandsvermögen der Miterben bilden (BGHZ 91, 132 = NJW 1984, 2104 = LM § 131 HGB Nr. 5)., Danach sind als Vermögensrechte die Rechte aller Art zu verstehen, die einen Vermögenswert derart verkörpern, daß die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann (5)., Ebenso normiert § 1 II ReichsvermögenG, daß wirksame Rechtsänderungen, die nach dem 8. 5. 1945 über Vermögensrechte i. S. des § 1 I ReichsvermögenG vorgenommen worden sind, grundsätzlich unberührt bleiben., So bleibt gem. § 4 I VorschaltG (25) die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Verfügungen über Eigentum und sonstige Vermögensrechte unberührt, die zum Reichs- oder Preußenvermögen zählten.
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  • Vermögensrechte, Vermögensrechts, Vermögensrechten