Um das Programm auf dem neuen Betriebssystem laufen lassen zu können, erwarb die Beklagte zudem ein Übersetzungsprogramm bei einem anderen Unternehmen., Für den Fall eines Verstoßes verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der zehnfachen Nutzungsgebühr., Als die Beklagte ihre EDV 1993 auf eine neue IBM-Anlage mit einem anderen Betriebssystem umstellte, erwarb sie von der Klägerin gegen Zahlung von 60 000 Mark eine Lizenz, um das Programm auf der neuen Anlage nutzen zu können., Der Beklagte sei aber durch den Beförderungsstopp, den das Verfahren hervorrief, schon genug gestraft, so Haage., Die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte wird in Straßburg durch das Bundesjustizministerium vertreten., Die Bundesrepublik als Beklagte wird in dem Verfahren vom Bundesjustizministerium vertreten., Die Beklagte ist die Denic, die Registrierungsstelle für die Top-Level-Domain .de., Zudem sollte festgestellt werden, dass die Beklagte ihr allen Schaden zu ersetzen habe, der durch die unzulässige Werbung entstanden sei., Die Beklagte bot in einer Anzeige unter anderem einen PC zum Preis von 2290 Mark an., Klägerin und Beklagte sind Wettbewerber im Computer- und Zubehörhandel.