Textbeispiele
- Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Vorabentscheidungsverfahren festgehalten. | - Weil sich Großbritannien einer einvernehmlichen Regelung verweigerte, wurde die Frage offengelassen, welche die letzte Instanz bei Vorabentscheidungsverfahren sein soll. | - Der Rechtsprechungsdialog, den Art. 177 EWGV verwirklichen soll, ist mithin um die in Vorabentscheidungsverfahren diskutierten Rechtsfragen verkürzt. | - Weil es eine Konsequenz eines nicht primär partei- und rechtsschutzbezogenen Leitbilds darstellt, kann das Vorabentscheidungsverfahren nicht ohne Bruch in das nationale Verfahren eingefügt werden. | - Das OLG Köln geht demgegenüber von der These aus, eine Beschwer könne nicht vorliegen, weil das Vorabentscheidungsverfahren in jeglicher Hinsicht als Verwirklichung des Justizanspruchs der Parteien anzusehen ist. | - Als Kooperationsverfahren "von Richter zu Richter" soll das Vorabentscheidungsverfahren die nationalen Gerichte bei der Auslegung des Europarechts unterstützen. | - Die Darstellung - bei aller Kürze - ist erstaunlich umfassend. So ist im Rahmen der vorlageberechtigten Gerichte im Vorabentscheidungsverfahren (S. 100ff.) auch die Vorlageberechtigung von Berufsgerichten und privaten Schiedsgerichten erörtert. | - So ergibt sich aus der im Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH von der Bundesreg. erteilten Auskunft (im Rahmen des Sitzungsberichts zur Veröffentlichung in der Amtl. | - Darüber hinaus bindet das Vorabentscheidungsurt., wenn nicht das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 177 EWG-Vertrag seinen Sinn verlieren soll, auch alle anderen Gerichte, die in derselben Sache zu entscheiden haben (vgl. Krück in: | - Dies lenkt die Aufmerksamkeit auf die Frage des grundsätzl. Verhältnisses von Vorabentscheidung zur Hauptsacheentscheidung Das Vorabentscheidungsverfahren über die (bejahte) Rechtswegzulässigkeit gem. § 17a Abs. 3 und Abs. 4 GVG n. |