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Als Alternative räumte das Land ein, neue Aktien zum Ausgabebetrag von 2,56 Euro nur im Verhältnis 1 zu 2 auszugeben, wenn dafür die dann fehlende Milliarde durch Einlagen in eine Stille Gesellschaft aufgebracht wird. |
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Vielmehr gelte hier Paragraph 255 des Aktiengesetzes, mit dem der Ausschluss vom Bezugsrecht angefochten werden kann, wenn der Ausgabebetrag "unangemessen niedrig ist." |
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Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist demnach zulässig wenn "der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet." |
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Zuvor müsse die Commerzbank "ihre Aktionäre schriftlich über den Bezugsrechtsausschluss und dessen Grund sowie den vorgeschlagenen Ausgabebetrag" unterrichten, hieß es in einem Schreiben des Gerichts, das der WELT vorliegt. |
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Als nicht eingetragen wird noch veröffentlicht: Auf das erhöhte Grundkapital sind 2.400.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien im Nennbetrag von 5 DM zum Ausgabebetrag von 76,15 DM ausgegeben. |
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Auf die Kapitalerhöhung sind 1343 Namensaktien im Nennbetrag von 500 DM zu einem Ausgabebetrag von je 1.500 DM und 4 Namensaktien im Nennbetrag von 500 DM zu einem Ausgabebetrag von je 2.000 DM ausgegeben. |
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Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Das Grundkapital ist durch Ausgabe von 50 Stück auf den Namen lautender stimmrechtsloser Vorzugsaktien im Nennbetrag von je 100 DM zum Ausgabebetrag von je 28.600 DM erhöht. |
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Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Das Grundkapital ist durch Ausgabe von 115 Stück auf den Namen lautender Aktien im Nennbetrag von 100 DM zum Ausgabebetrag von 25.100 DM erhöht. |
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Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Es sind 500.000 auf den Inhaber lautende Aktien im Nennbetrag von jeweils 50 DM ausgegeben; der Ausgabebetrag beläuft sich auf jeweils 100 DM. |
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Der Ausgabebetrag der Aktien beträgt 2.000,-- DM. |