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Nach mehrstündiger Beratung lehnte der Senat allerdings am späten Donnerstag nachmittag die Anträge auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung der Haftbefehle ab. |
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Das Landgericht Potsdam habe der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Außervollzugsetzung des Haftbefehls wegen versuchten Totschlags stattgegeben, so die Potsdamer Staatsanwaltschaft. |
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Das Landgericht habe wider Erwarten noch nicht über die Beschwerde gegen die Außervollzugsetzung des Haftbefehls wegen versuchten Totschlags entschieden, sagte die Sprecherin der Potsdamer Staatsanwaltschaft, Monika Haag, am Freitag. |
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Der zuständige Richter hatte die Außervollzugsetzung des Haftbefehls damit begründet, daß die dem 18jährigen auferlegten Meldeauflagen ausreichten, um Fluchtgefahr zu vermeiden. |
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Die Außervollzugsetzung des Haftbefehles war in den Fahndungsdateien nicht registriert worden. |
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Das Landgericht Augsburg hat eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die vom Amtsgericht angeordnete Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Atrott zurückgewiesen, wie ein Sprecher des Augsburger Landgerichts mitteile. |
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Der Leiter der Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen, Peter Wechsung, erklärte, auch eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls unter Auflagen werde zurückgewiesen. |
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Der Leiter der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen, Peter Wechsung, sagte, auch eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls unter Auflagen werde zurückgewiesen. |
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Auch eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls wegen Überschreitung der gesetzlichen Frist (§ 16 II IRG) oder wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 25 IRG) kommt nicht in Betracht. |
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Denn die Außervollzugsetzung des Haftbefehls bedeutet noch lange keinen Freispruch. |