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Die Lückenhaftigkeit dieser Präsidialbeschlüsse zeigt sich im Falle der besprochenen Entscheidungen darin, daß eine Regelung des Falles der Vorbefassung zweier Gerichte mit derselben Sache offenbar nicht erfolgt ist. |
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Dieser Grundsatz folgt im Umkehrschluß aus § 41 Nr. 4 bis 6 ZPO, woraus zu erkennen ist, daß nach dem Willen des Gesetzgebers nicht jede Vorbefassung mit der Sache für eine Ablehnung ausreichend ist. |