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Vermögen sollte an diejenigen Verwaltungsträger zurückverteilt werden, die es zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben benötigten. |
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Sie ziehen durchweg einen zweckmäßigen Größenzuschnitt der öffentlichen Verwaltungsträger nach sich, statt von deren gegebener Größe auszugehen. |
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4. Im übrigen bestehen auf das negative Interesse gerichtete Ansprüche gegen den Verwaltungsträger im für die Allgemeinfälle anerkannten Umfang. |
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Bei einer Verwaltungsnutzung wird nach Art. 21 I, II EinigungsV der jeweilige Verwaltungsträger nach dem Grundgesetz als Eigentümer festgestellt. |
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"AktG § 349 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Gesellschaften |