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Laut Aktiengesetz darf nur der Aufsichtsrat der Hauptversammlung vorschlagen, wer als Abschluss- oder Sonderprüfer bestellt werden soll. |
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Da eine Beteiligung von 25 Prozent einem Aktionär nach dem Aktiengesetz bereits wesentliche Rechte einräumt, sind bewußt die 20 Prozent als Höchstgrenze gewählt worden. |
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Laut Aktiengesetz darf ein Aufsichtsrat keinesfalls bestimmen, wie viel er selbst bekommt. |
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Laut Aktiengesetz müssten nämlich "grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung" vorliegen. |
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Für diesen Fall, so wurden die Skeptiker belehrt, genüge die im Aktiengesetz gegebene Möglichkeit der Stimm-Wahrnehmung durch "Stimmboten". |
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Zudem habe der Gesetzgeber zu Recht darauf verzichtet, im Aktiengesetz Wertangaben zu fordern, weil ansonsten Spielraum für langwierige Anfechtungsklagen gegeben wäre. |
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Sogar von Dilettantismus und Verstößen gegen das Aktiengesetz ist die Rede. |
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"Das Aktiengesetz verbietet dem Vorstand, eine Option nicht zu prüfen, die den Unternehmenswert erhöhen kann. |
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Mobilcom erklärte, sie berücksichtige aus formalen Gründen das im Aktiengesetz verankerte Minderheitenrecht, halte den Antrag auf eine außerordentliche Hauptversammlung jedoch inhaltlich für unberechtigt und die Gründe für unzutreffend. |
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Falls Sommer gegen eine Abberufung klagen wolle, habe er gute Karten, so Knoll, denn nach § 84 Aktiengesetz kann der Aufsichtsrat die Ernennung zum Vorstandschef nur dann widerrufen, "wenn ein pflichtwidriger Grund vorliegt". |