Vorbehaltlich dieser Artikel besteht bei betroffenen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem von der Staatennachfolge betroffenen Hoheitsgebiet haben, die Vermutung, dass sie zum Zeitpunkt der Staatennachfolge die Staatsangehörigkeit des Nachfolgestaats erwerben.
رهنا بأحكام هذه المواد يفترض أن يكتسب الأشخاص المعنيون الذين يقيمون بصفة اعتيادية في الإقليم المتأثر بخلافة الدول جنسية الدولة الخلف في تاريخ حدوث هذه الخلافة.