Er fordert für objektives und schuldhaftes Fehlverhalten von Gerichten ein "Ausnahmerechtsmittel" oder ein "sachgerechtes Staatshaftungsrecht"., Zwar bestehe nach dem DDR- Staatshaftungsrecht - das hier wegen des Rückwirkungsverbots einschlägig ist - grundsätzlich ein Anspruch für Schäden, die dem Bürger durch Mitarbeiter staatlicher Organe zugefügt würden, meinte der Bundesgerichtshof., Er legte den Fall dem EuGH vor, der im März ein weitreichendes Urteil zum europäischen Staatshaftungsrecht traf., Die haftungsbeschränkende und -ausschließende Wirkung einer Verletzung der Schadensabwendungs- und minderungspflicht durch den Geschädigten ist ein auch nach bundesrepublikanischem Staatshaftungsrecht wohlvertrautes Prinzip., Die älteren Fassungen der Garantierichtlinie hatten versucht, solche Fälle in Anlehnung an das deutsche Staatshaftungsrecht mit dem Begriff des enteignungsgleichen Eingriffs zu erfassen., Auch das Staatshaftungsrecht bietet da keine Hilfe, so der Senat.